§ 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/11#abs-1 (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/11#abs-2 (2) Die zuständige Behörde
Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/11#abs-2a (2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/11#abs-3 (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsgebiet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/11#abs-4 (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
§ 3 Absatz 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/11#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet
beschränken oder verbieten.